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Wie weit dürfen REchtmäßig Versuche gehen

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Stoppt Tierversuche an der Uni Mainz! 10.09.2011 − von Janet Pfeifer

Bevor bestimmte Produkte – z. B. Medikamente oder Schädlingsbekämpfungsmittel – für den Markt zugelassen werden, muss ihr Anbieter den Nachweis erbringen, dass sie der menschlichen Gesundheit sowie der Umwelt nicht schaden. Auch für Produktionsverfahren, Reststoffe etc. existieren entsprechende Prüfvorschriften. Als Bestandteil derartiger Sicherheitsprüfungen sind Tierversuche in einigen Fällen gesetzlich festgeschrieben.
Verschiedene deutsche Gesetze enthalten Anordnungen, welche Produkte in welcher Weise getestet werden müssen, bevor sie in Umlauf gebracht werden dürfen. Viele Produkte werden aber nicht nur deutschlandweit, sondern international vertrieben. Sie müssen dann den Sicherheitsstandards verschiedener Länder genügen. Damit die Sicherheitsprüfungen nicht in jedem Land, in dem das Produkt vertrieben wird, wiederholt werden müssen, einigen sich die Länder auf Testverfahren, nach denen die Sicherheitsprüfungen erfolgen sollen. Die Anbieter erbringen dann den Sicherheitsnachweis nach einem solchen Standardverfahren und können daraufhin das Produkt in allen Ländern vertreiben, die dieses Verfahren akzeptieren, ohne weitere Sicherheitsprüfungen durchführen zu müssen. Viele EU-weit anerkannte Prüfverfahren für die Schädlichkeit und Umweltverträglichkeit von Stoffen und Produktionsverfahren finden sich im Anhang V der Grundrichtlinie für gefährliche Stoffe (RL 67/548/EWG). Die Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD), eine internationale Handelsorganisation mit derzeit 32 Mitgliedstaaten, hat ebenfalls Empfehlungen zu Stoffprüfungen verabschiedet (die OECD Guidelines for the Testing of Chemicals). Sicherheitsnachweise, die nach OECD-Standards erbracht wurden, werden in allen OECD-Mitgliedstaaten akzeptiert.

1.1. Rechtlich vorgeschriebene Tierversuche in Europa
Auf europäischer Ebene finden sich verschiedene Richtlinien und Verordnungen, die Tierversuche im Rahmen der Stoff- und Verfahrensprüfung vorschreiben. Das EU-Recht hat in diesen Fällen Vorrang vor nationalem Recht. Deshalb können Anbieter durch die EU-Gesetzgebung zu Tierversuchen in Sicherheitsprüfungen verpflichtet sein, auch wenn nationale Gesetze diese Versuche nicht fordern.

1.2. Rechtlich vorgeschriebene Tierversuche in Deutschland
Tierversuche werden ebenfalls in verschiedenen deutschen Gesetzen gefordert. Es gibt auch Gesetze, die einen Sicherheitsnachweis verlangen, ohne das Verfahren, nach dem der Sicherheitsnachweis erbracht werden soll, festzulegen. In derartigen Fällen verabschieden Regierung oder Verwaltungsstellen Verordnungen, die diese Verfahren festlegen. Auch Verordnungen können Tierversuche vorschreiben. Rechtlich vorgeschriebene Tierversuche bedürfen teilweise keiner weiteren Genehmigung (s. u.), sondern sind nur anzeigepflichtig, das heißt sie müssen der zuständigen Behörde gemeldet werden. Tierversuche in der Forschung müssen demgegenüber stets genehmigt werden.

2. Rechtliche Bestimmung zum Schutz von Versuchstieren

Sowohl in Deutschland als auch in vielen anderen Ländern und auf EU-Ebene gibt es nicht nur Vorschriften, wann Tierversuche durchgeführt werden müssen, sondern es gibt zudem Vorschriften zum Schutz von Versuchstieren. Solche Vorschriften legen fest, wer überhaupt Tierversuche durchführen darf, für welche Zwecke Tierversuche durchgeführt werden dürfen, wie die Versuchstiere gehalten werden müssen und wie sie während des Versuchs und danach behandelt werden müssen.

2.1. Europarat und Europäische Union
Auf europäischer Ebene haben sowohl die Europäische Union (EU) als auch der Europarat Vorschriften zum Schutz von Versuchstieren verabschiedet.

2.1.1. Europarat
Der Europarat wurde 1949 gegründet und ist eine Organisation europäischer Staaten mit derzeit 46 Mitgliedsländern. Zu den Zielen des Europarats zählen: der Schutz der Menschenrechte, die Sicherstellung der Rechtstaatlichkeit, sowie die Harmonisierung der sozialen und rechtlichen Praktiken in den Mitgliedsländern.

Europäisches Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere
Zum Umgang mit Versuchstieren hat der Europarat am 18.03.1986 das Europäische Übereinkommen zum Schutz der für Versuche und andere wissenschaftliche Zwecke verwendeten Wirbeltiere verabschiedet. Das Übereinkommen beruft sich auf die Überzeugung, dass für den Menschen eine “ethische Verpflichtung” besteht, die “Leidensfähigkeit” und das “Erinnerungsvermögen” von Tieren zu berücksichtigen, dass er aber gleichzeitig in seinem Streben nach “Wissen, Gesundheit und Sicherheit Tiere verwenden muss” (siehe Präambel).
Das Übereinkommen fordert beispielsweise, dass Tierversuche nur dann durchgeführt werden, wenn keine alternativen Methoden zur Verfügung stehen, das heißt wenn das Versuchsziel nicht ohne den Einsatz von Versuchstieren erreicht werden kann (Art. 6). Zugleich fordert es, dass die Mitgliedstaaten die Forschung auf dem Gebiet der Tierversuchsersatzmethoden vorantreiben (Art. 6, zur Definition von Alternativmethoden s. u.), so dass im Laufe der Zeit immer mehr Tierversuche durch alternative Verfahren ersetzt werden können.
Für Tierversuche, die länger anhaltende erhebliche Schmerzen für das Versuchstier erwarten lassen, wird eine besondere Genehmigungs- oder Anzeigepflicht festgeschrieben (Art. 9). Zur Vermeidung unnötiger Mehrfachversuche in der Produktprüfung verpflichten sich die Vertragsparteien zudem (so weit wie möglich) zur wechselseitigen Anerkennung von Prüfergebnissen (Art. 29).
Das Übereinkommen wurde am 21.06.1988 von Deutschland unterzeichnet und trat am 1.11.1991 in Deutschland in Kraft.

2.1.2. Europäische Union
Die Europäische Union ist ein Zusammenschluss europäischer Länder. Derzeit gehören ihr 25 Mitgliedstaaten an. Die Mitgliedstaaten übertragen einen Teil ihrer Souveränität auf die gemeinsamen Organe der EU. Dadurch sind diese ermächtigt, in festgelegten Bereichen Entscheidungen zu treffen, die für die Mitgliedstaaten verbindlich sind. Zum Erlassen von Tierschutzvorschriften ist die EU nur in begrenztem Umfang befugt: Tierschutz ist – anders als Umweltschutz – kein Gemeinschaftsziel der EU und wird deshalb von den Mitgliedstaaten selbst geregelt. Die EU darf nur dann Tierschutzvorschriften, die für alle Mitgliedstaaten verbindlich sind, erlassen, wenn dadurch Handelshemmnisse und Wettbewerbsverzerrungen im europäischen Binnenmarkt verhindert werden. Wenn nämlich in den einzelnen EU-Ländern unterschiedlich strenge Vorschriften zur Haltung von Nutz- und Versuchstieren herrschten, wären Anbieter aus Ländern mit strengeren Vorschriften wegen der höheren Produktions- und Haltungskosten auf dem gemeinsamen Binnenmarkt benachteiligt. Um solchen Benachteiligungen entgegenzuwirken, kann die EU Tierschutzvorschriften erlassen, die für alle Mitgliedstaaten verbindlich sind. Eine solche “Binnenmarktrelevanz” haben aber nicht alle Tierversuche, die durchgeführt werden. Ob Tierversuche im Rahmen der Aus- und Weiterbildung oder in der Grundlagenforschung an den Universitäten nach EU-weiten Standards durchgeführt werden oder nicht, hat beispielsweise keinen Einfluss auf den Binnenmarkt. Entsprechend kann die EU in diesen Bereichen keine Vorschriften verabschieden.

RL 86/609/EWG
Maßgeblich für den Bereich “Tierversuche” ist die Richtlinie vom 24.11.1986 (RL 86/609/EWG). Bezüglich der Vorschriften zu Herkunft, Unterbringung und Pflege der Versuchstiere, der Anforderungen an Versuchsleiter und Institutionen, die Tierversuche durchführen, und der Anforderungen an die Versuchsdurchführung ist die Richtlinie stark an das Europaratsübereinkommen (s. o.) angelehnt. Wie in jenem werden zudem die wechselseitige Anerkennung von Prüfergebnissen durch die Mitgliedstaaten (Art. 22) und der Verzicht auf Tierversuche, insofern auch alternative Methoden das angestrebte Ergebnis liefern können (Art. 7), gefordert. Die Vertragspartien verpflichten sich zudem zur Förderung der Entwicklung und Bewertung alternativer Techniken (Art. 23, s. u.). Der von der EU vorgeschriebene Tierschutzstandart liegt unter dem Niveau verschiedener nationaler Bestimmungen. Den Vertragsparteien bleibt deshalb die Möglichkeit strengerer nationaler Vorschriften vorbehalten (Art. 24). Die Richtlinie wurde in nationales Recht umgesetzt: Das deutsche Tierschutzgesetz entspricht den Anforderungen der Richtlinie.

Entschließung 86/C 331/02
Um dem Tierschutzgedanken Rechnung zu tragen, haben die im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, zeitgleich mit der Richtlinie 86/609/EWG, eine Entschließung veröffentlicht. Diese soll gewährleisten, dass an die Durchführung von Tierversuchen, die nicht in den Anwendungsbereich der Tierversuchsrichtlinie fallen (beispielsweise Tierversuche im Rahmen der Aus- und Weiterbildung), nicht weniger strenge Maßstäbe angelegt werden. Die Entschließung fordert zudem, dass nur für bestimmte Zwecke Tierversuche in den Mitgliedstaaten erlaubt seien und Tierversuche im Rahmen der Aus- und Weiterbildung hauptsächlich an Hochschulen oder anderen Lehreinrichtungen gleicher Stufe durchgeführt werden. Im Gegensatz zur Richtlinie hat die Entschließung keinen rechtlich bindenden Charakter.

Verringerung der Anzahl rechtlich vorgeschriebener Tierversuche
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind sowohl durch die Tierversuchsrichtlinie, RL 86/609/EWG (Art. 23), als auch durch das entsprechende Europaratsübereinkommen (Art. 6) verpflichtet, die Forschung zur Entwicklung von Alternativmethoden zu fördern. Zu diesem Zweck existieren auf nationaler und auf europäischer Ebene Zentren zur Bewertung von Ersatz- und Ergänzungsmethoden. Auch die Vermeidung unnötiger Mehrfachprüfungen durch die Wiederverwertung von Prüfnachweisen aus Sicherheitsprüfungen soll zur Verringerung der Anzahl rechtlich vorgeschriebener Tierversuche beitragen.

Europäische Verfassung
Die Staats- und Regierungschefs der EU-Mitgliedstaaten unterzeichneten am 29. Oktober 2004 den Vertrag über eine Europäische Verfassung. Das Protokoll über den Tierschutz und das Wohlergehen der Tiere vom 2.10.1997 wurde als Artikel III-121 in den Entwurf der Europäischen Verfassung übernommen. Die Mitgliedstaaten und die Gemeinschaft bekennen sich in dem Protokoll bzw. Artikel dazu, bei der Festlegung und Durchführung der Politik der Gemeinschaften den “Erfordernissen des Wohlergehens der Tiere in vollem Umfang Rechnung” zu tragen, hierbei jedoch die Rechts- und Verwaltungsvorschriften und die Gepflogenheiten der Mitgliedstaaten zu berücksichtigen (“insbesondere in Bezug auf religiöse Riten, kulturelle Traditionen und das regionale Erbe”). Die EU-Verfassung sollte ursprünglich 2006 in Kraft treten. Nachdem die Bürger Frankreichs und der Niederlande den Verfassungsentwurf jedoch ablehnten, wurde der Ratifizierungsprozess (so nennt man den Prozess der Annahme des Vertrages durch die Mitgliedstaaten) zunächst bis Mitte 2007 verlängert.

2.2. Deutschland
Wie bereits erwähnt, gewähren sowohl das Tierversuchsübereinkommen des Europarates als auch die EU-Tierversuchsrichtlinie den Vertragspartnern den Erlass strengerer nationaler Vorschriften zur Durchführung von Tierversuchen in der Forschung. Im internationalen Vergleich gelten die entsprechenden Vorschriften des deutschen Tierschutzgesetzes (TierSchG) – hauptsächlich §§ 7-9 – als relativ restriktiv. Tierversuche werden dort als “Eingriffe oder Behandlungen zu Versuchszwecken” definiert, entweder “an Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für diese Tiere oder am Erbgut von Tieren, wenn sie mit Schmerzen, Leiden oder Schäden für die erbgutveränderten Tiere oder deren Trägertiere verbunden sein können” (§ 1 Abs. 1).
Für bestimmte Forschungsziele, so z. B. “zur Entwicklung oder Erprobung von Waffen, Munition und dazugehörigem Gerät” (§ 7 Abs. 4) und “zur Entwicklung von Tabakerzeugnissen, Waschmitteln und Kosmetika” (§ 7 Abs. 4), sind Tierversuche in Deutschland verboten. Erlaubt sind sie hingegen (1) zur Erforschung von Krankheiten, (2) zum Erkennen von Umweltgefährdungen, (3) als Toxizitätstests und (4) in der Grundlagenforschung (§ 7 Abs. 2). In diesen Forschungsbereichen stehen Versuche an Wirbeltieren unter einem Genehmigungsvorbehalt (§ 8), das heißt jeder einzelne Tierversuch muss bei einer Genehmigungsbehörde beantragt werden. Demgegenüber sind Versuche an wirbellosen Tieren nicht genehmigungs-, sondern nur in einigen Fällen anzeigepflichtig.
Im Genehmigungsverfahren werden insbesondere zwei Erfordernisse überprüft: (1) Der geplante Tierversuch muss unerlässlich für das Erreichen des anvisierten Versuchszwecks sein (§ 7 Abs. 2, § 9), und (2) die Belastungen der Versuchstiere müssen im Hinblick auf die Hochrangigkeit des Versuchszwecks ethisch vertretbar sein (§ 7 Abs. 3).

Unerlässlichkeit und ethische Vertretbarkeit
Ein Tierversuch gilt als unerlässlich, wenn ein anvisiertes Versuchsziel nicht ohne diesen erreicht werden kann. Die verschiedenen Aspekte der Unerlässlichkeit eines Tierexperiments werden gemeinhin anhand des 3V-Prinzips der experimentellen Forschung mit Tieren illustriert: Vermeidung, Verfeinerung, Verringerung. Kann ein Versuchszweck auch auf tierversuchsfreiem Wege, z. B. durch den Einsatz von Zellkulturen oder Computersimulationen, oder durch den Einsatz von Tieren, die auf dem phylogenetischen Stammbaum niedriger stehen, erreicht werden, dann ist das Erfordernis der Unerlässlichkeit nicht erfüllt (Vermeidung); ebenso gelten Tierversuche, die durch ein verbessertes statistisches Design des Forschungsvorhabens vermeidbar wären (Verringerung) oder die für die Versuchstiere weniger belastend ausgestaltet werden könnten (Verfeinerung), nicht als unerlässlich.
Das zweite Erfordernis, der geplante Tierversuch müsse ethisch vertretbar sein, zielt auf die Hochrangigkeit des Versuchszwecks. Versuche an Wirbeltieren, “die zu länger anhaltenden oder sich wiederholenden erheblichen Schmerzen oder Leiden” für die Versuchstiere führen, gelten nur dann als gerechtfertigt, wenn sie “für wesentliche Bedürfnisse von Mensch oder Tier einschließlich der Lösung wissenschaftlicher Probleme von hervorragender Bedeutung” sind (§ 7, Abs. 3).

Genehmigungsverfahren
Forscher, die einen Versuch mit Wirbeltieren planen, müssen einen entsprechenden Antrag auf Genehmigung bei der zuständigen Mittelbehörde (Bezirksregierung, Regierungspräsidium) einreichen (§ 8, § 15 TierSchG). Seit 1986 ist der Behörde zur fachgerechten Einschätzung des Versuchsvorhabens eine lokale Tierschutzkommission zur Seite gestellt (§ 15 TierSchG). Diese soll mehrheitlich aus Forschern bestehen, die aufgrund ihrer Erfahrung sachkundig über die Unerlässlichkeit und ethische Vertretbarkeit von Tierversuchen urteilen können. Ein Drittel der Mitglieder muss aus Vorschlagslisten der Tierschutzorganisationen stammen. Das Votum der Tierschutzkommission ist für die Genehmigungsbehörde nicht bindend.

Tierschutzgesetz und Forschungsfreiheit
Obwohl das Tierschutzgesetz vorschreibt, dass Tierversuche in der Forschung genehmigungspflichtig sind, wurde die Rechtmäßigkeit dieser Bestimmung in der Vergangenheit vielfach bezweifelt. Die Zweifel gründen in der Tatsache, dass Forschungsfreiheit ein vorbehaltlos gewährleistetes Grundrecht (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG) ist. Vorbehaltlos gewährleistete Grundrechte können nicht durch einfache Gesetze, sondern nur um anderer Verfassungsgüter willen beschränkt werden.
Bis 2002 war der Tierschutz kein Verfassungsgut und das Tierschutzgesetz so nur ein einfaches Gesetz. Es war daher verfassungslogisch nicht möglich, darin Vorschriften zur Einschränkung vorbehaltlos gewährleisteter Grundrechte wie der Forschungsfreiheit (ebenso der Religionsfreiheit und der Kunstfreiheit) aufzustellen. Damit lag die Frage auf der Hand, ob die gesetzlich vorgeschriebene Genehmigungspraxis verfassungswidrig sei. Die Frage wurde gerichtlich nicht geklärt, obwohl eine entsprechende Frage 1994 an das Bundesverfassungsgericht herangetragen wurde. Angesichts der Bedenken praktizierten die Behörden eine “verfassungskonforme Auslegung” des Tierschutzgesetzes, das heißt die Genehmigungsbehörden prüften Anträge nicht nach objektiven Maßstäben (das wäre verfassungswidrig gewesen), sondern prüften lediglich, ob der Antragsteller die Unerlässlichkeit und die ethische Vertretbarkeit wissenschaftlich plausibel dargelegt habe (“qualifizierte Plausibilitätskontrolle”). In den einschlägigen Kommentaren zum Tierschutzgesetz wird die Meinung vertreten, dass sich die Aufgabe der Genehmigungsbehörden mit der Einführung des Staatsziels Tierschutz geändert habe.

Staatsziel Tierschutz
Staatsziele sind Zielvorgaben, die sich ein Staat setzt. Sie stellen ebenso wie Grundrechte Verfassungsgüter dar, unterscheiden sich aber von jenen dadurch, dass sie kein subjektives Recht begründen und nicht einklagbar sind.
Tierschutz ist seit 2002 ein Staatsziel. Art. 20a des Grundgesetzes lautet: “Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.” Die Worte “und die Tiere” wurden erst 2002 in den bereits existierenden Artikel aufgenommen. Vorher, das heißt von 1994 bis 2002, hatte Art. 20a nur den “Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen” zum Gegenstand (Staatsziel Umweltschutz). Bereits die Gemeinsame Verfassungskommission von Bundestag und Bundesrat, die im Zuge der Verfassungsreform nach der deutschen Wiedervereinigung eingesetzt wurde und sich schließlich für ein Staatsziel Umweltschutz aussprach, hatte ein Staatsziel Tierschutz erwogen. Sie lehnte eine entsprechende Verfassungsänderung jedoch ab. Der Grund für die Ablehnung war die Sorge, dass ein Staatsziel Tierschutz den Rahmen der ansonsten ausschließlich auf den Menschen ausgerichteten Verfassung sprenge und dieser “Wertewandel” weitreichendere Folgen haben könne als erwünscht. Ausschlaggebend für die Verfassungsänderung – acht Jahre nach dieser ablehnenden Stellungnahme – war schließlich das Bestreben, den “bereits einfachgesetzlich normierten Tierschutz [zu] stärken”, da dieser bislang “gegenüber anderen mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechtsgütern, wie z. B. der Forschungs- und Wissenschaftsfreiheit, kaum effektiv durchsetzbar” sei (BT-Drucks. 14/9090).

Staatsziel Tierschutz und Tierversuche
Seitdem Tierschutz in Deutschland Verfassungsrang hat, sind tierschutzrechtliche Vorschriften zur Einschränkung der Forschungsfreiheit aus verfassungsrechtlicher Perspektive möglich. Umstritten ist jedoch, ob die bereits bestehenden Vorschriften zur behördlichen Genehmigungspraxis nach der Verfassungsänderung automatisch eine neue Auslegung erfahren. Zwei gegensätzliche Standpunkte werden vertreten.
Die Kommentare zum Tierschutzgesetz (und die Rechtsprechung durch das VG Gießen) gehen davon aus, dass mit der Staatszielbestimmung Tierschutz die Hilfskonstruktion einer “verfassungskonformen Auslegung” des Tierschutzgesetzes entbehrlich wurde. Die entsprechenden Paragraphen sollen danach jetzt, auch ohne eine Änderung des Wortlauts des Gesetzes, im Sinne eines stärkeren Eingriffs in die Forschungsfreiheit gedeutet werden können. Die Behörden wären damit angehalten, die Unerlässlichkeit und ethische Vertretbarkeit von beantragten Tierversuchen einer objektiven Prüfung zu unterziehen und nicht mehr lediglich zu prüfen, ob der Antragsteller sie wissenschaftlich begründet dargelegt hat. Wenn sich diese Auffassung in der Genehmigungspraxis durchsetzt, ist es denkbar, dass in Zukunft eine erheblich größere Zahl von Tierversuchen nicht genehmigt werden wird.
Dieser Auffassung wird entgegengehalten, dass der Wortlaut des Gesetzes (nach wie vor) besage, dass ein Tierversuch dann zu genehmigen sei, wenn der Antragsteller dessen Unerlässlichkeit und ethische Vertretbarkeit wissenschaftlich begründet dargelegt habe. Zwar könne der Gesetzgeber nach der Verfassungsänderung strengere Vorschriften zum Tierschutz in der Forschung erlassen, es sei aber nicht möglich, den bestehenden Gesetzestext gegen seinen Wortlaut auszulegen.
Ob und inwiefern sich in den folgenden Jahren die bisherige Genehmigungspraxis durch das Staatsziel Tierschutz ändern wird, bleibt abzuwarten. In den Jahren 2003 und 2004 wurden deutschlandweit insgesamt 16 Versuchsanträge abgelehnt; in diesen Fällen wurden die Schmerzen, Leiden oder Schäden der Versuchstiere mit Blick auf den Versuchszweck als ethisch nicht vertretbar eingestuft bzw. die Unerlässlichkeit der Versuche als nicht hinreichend begründet angesehen (vgl. Tierschutzbericht 2005: 80). 2001 und 2002 wurden insgesamt 2 Versuchsanträge abgelehnt (siehe Tierschutzbericht 2003: 67).

Arzneimittel: Computer-Simulation statt Tierversuche

Computer-Simulationen sollen die Entwicklung von Medikamenten vereinfachen. Durch sie könnte die Zahl von Tierversuchen und von Tests mit menschlichen Probanden reduziert werden, teilte die Technische Universität Dresden am Dienstag mit, die sich an einem europaweiten Forschungsprojekt beteiligt.

Ziel sei, das bestehende Wissen über die Verarbeitung von Wirkstoffen im Körper und über die Funktion einzelner Organe in mathematische Modelle zu übersetzen und im Computer zu simulieren, erläuterte der Biochemiker Martin Bertau. Auch die Objektivierbarkeit von Messdaten steige durch das Verfahren, was zur drastischen Reduzierung der Entwicklungskosten für neue Medikamente führen würde.

Das Forschungsprojekt "BioSim" wurde den Angaben nach rückwirkend zu Anfang Dezember 2004 bewilligt und wird von der Europäischen Union mit 10,7 Millionen Euro gefördert. In Dresden arbeiten neun Wissenschaftler an dem Projekt. (ddp)

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  • Nuggi

    Nuggi sagt

    5. September, 2011

    Cool, danke :)

  • team rheinland- radio.de

    team rheinland- radio.de sagt

    25. August, 2011

    hallo nuggi, schöne kampagne die online aktivisten aus dem rheinland unterstützen dich die kampagne braucht mehr öffentlichkeit, deshalb werden wir sie in unseren linkordner einstellen und dort bew [...]

  • Nuggi

    Nuggi sagt

    11. August, 2011

    Die facebook-Seite heißt "Gegen Tierversuche und Tiertötung an der Uni Mainz". Oder du kopierst einfach die Internetadresse, die ich in meinem Aktionsaufruf gepostet habe :)

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